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Vorbemerkung
Eine vertiefte Kenntnis des Straf- und Strafprozessrechts im Sinne des idealen Strafprozesses wird bei der Bergführermethode vorausgesetzt. Die Rechtswissenschaften als solche werden in der Bergführermethode daher nicht dargestellt. Es darf hierzu auf die umfangreiche juristische Literatur sowie die zahlreichen Aus- und Weiterbildungen im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts verwiesen werden. Auf der Basis dieses Vorwissens bedarf es hinsichtlich der Verwendung der Rechtswissenschaften in der Bergführermethode dennoch einiger Bemerkungen.
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Beobachtung
Gerade bei der Arbeit mit jüngeren Kolleginnen und Kollegen fällt mir regelmässig auf, dass sie sich bei einer Fallbearbeitung mit vollem Tatendrang möglichst schnell auf die materiellrechtliche Beurteilung, insbesondere den besonderen Teil des Strafgesetzbuches konzentrieren, wohl ähnlich dem, was sie in der Fallbearbeitung im idealen Strafprozess an der Universität erlernt haben. Gleichzeitig wenden sie sich sehr schnell dem Triasaspekt der Umsetzung zu. Sie nehmen sich dadurch nur wenig Zeit, die Lage sorgfältig zu analysieren, insbesondere die Interessen der Mandantinnen und Mandanten vertieft abzuklären sowie eine saubere Gefahren- und Risikobeurteilung vorzunehmen, um darauf gestützt das Ziel der Verteidigung sorgsam festzusetzen. Der Trias Lage, Ziel und Umsetzung wird entsprechend oftmals wenig Beachtung geschenkt. Mit der Bergführermethode lässt sich dem entgegenwirken. Dem juristischen Firmament und dem Allgemeinen Teil des Strafrechts sollte dabei die notwendige Beachtung geschenkt werden.
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Das juristische Firmament
Ein Strafprozess ist in seinem Kern nichts anderes als angewandtes Verfassungs- und Konventionsrecht im Bereich der Grundrechte. Nicht nur der ideale, sondern auch der reale Strafprozess wird durch die entsprechenden Leitsterne des Verfassungs- und Konventionsrechts geprägt. Die Leitsterne bilden in ihrer Gesamtheit ein komplexes und fragiles Gebilde gleich einem Mobile. In der Bergführermethode werden diese Leitsterne als das «juristische Firmament» bezeichnet.

Viele Leitsterne des juristischen Firmaments stellen Errungenschaften der Aufklärung dar. Sie bilden noch heute einen massgeblichen Teil des Konventions- und Verfassungsrechts. Neu werden einige der Leitsterne in den Artikeln 3 bis 11 der eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) explizit aufgeführt. Während ansonsten der Strafprozessordnung grossteils lediglich den Charakter eines reinen Zweckgebäudes zugemessen werden kann, darf man die Art. 3 bis 11 StPO als die «heilige Halle» der Strafprozessordnung bezeichnen.

Das juristische Firmament bildet sowohl die Grundlage der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), als auch der Militärstrafprozessordnung vom 23. März 1979 (MStP). Die beiden Prozessordnungen unterscheiden sich gleichwohl beträchtlich. Während die zivile Strafprozessordnung als postmoderne Prozessordnung vordergründig vorab auf Effizienz «getrimmt» ist, ist die Militärstrafprozessordnung als klassischere Prozessordnung deutlich mehr dem Rechtsstaat verpflichtet. Beide Prozessordnungen stellen Produkte ihrer Zeit dar. Wesentlich ist, dass unter demselben juristischen Firmament unterschiedlichste Prozessordnungen möglich sind.
Vor dem Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 war das Strafprozessrecht unter dem gleichen juristischen Firmament kantonal geregelt. Jeder Kanton hatte seine eigene Strafprozessordnung. Das juristische Firmament war im Zeitalter der kantonalen Prozessordnungen für Juristen dadurch deutlich leichter erkennbar. Das Schweizerische Bundesgericht hatte damals die Aufgabe, auf der Basis der Bundesverfassung und des Konventionsrechts Minimalstandards eines «schweizerischen» Strafprozesses festzulegen, welche für sämtliche kantonalen Strafprozessordnungen galten. Es etablierte sich dadurch ein quasi übergeordnetes schweizerisches Strafprozessrecht.

Mit einer ähnlichen Aufgabe ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte noch heute betraut. Er hat die schwierige Aufgabe basierend auf wenigen Artikeln der Europäischen Menschenrechtskonvention europäische Minimalstands für sämtliche beteiligten Staaten festzulegen, d.h. quasi einen übergeordneten europäischen Strafprozess zu etablieren. Ein anspruchsvolles Unterfangen, hat der Gerichtshof dabei die unterschiedlichsten Kulturen, Rechtstraditionen etc. innerhalb Europas zu berücksichtigen. Bereits Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu führte hierzu in seinem Werk «De l’esprit des lois» kritisch aus, ein Gesetz könne in einem Staat bestens funktionieren und in einem anderen Staat zu unbilligen Lösungen führen.
Auch nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung lohnt es sich für Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, das juristische Firmament als komplexes und fragiles Mobile stets im Auge zu behalten. Es lässt sich dadurch besser erkennen, was mit dem juristischen Firmament als Gesamtsystem passiert, wenn man an einem oder mehreren Leitsternen übermässig zieht. Eine Detailbestimmung lässt sich zudem besser einordnen und verstehen, wenn man begreift, in welchem Kontext sie zum juristischen Firmament steht. Der Blick auf das juristische Firmament hilft, an Flughöhe und Souveränität zu gewinnen.
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Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
Neben dem juristischen Firmament sollte dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches Beachtung geschenkt werden. Bei einer Fallbearbeitung sollte man sich insbesondere über das Folgende im Klaren sein:
Auch wenn das «Schubladisieren» nach Deliktstypen gemäss dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) deutlich weniger attraktiv zu sein scheint, als das Befassen mit einer konkreten Strafbestimmung, so ist es für eine wirksame Strafverteidigung unerlässlich. Wer das Einmaleins des AT StGB nicht beherrscht, berücksichtigt den AT StGB bei der Fallbearbeitung zu wenig und vergibt sich dadurch unnötig viel Terrain auf dem strategischen Schachbrett.